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Der Verein Anatolische Föderation wird vom Inlandsgeheimdienst als Tarnorganisation der türkischen DHKP-C geführt.
Die DHKP-C gilt für den „Verfassungsschutz“ als terroristische Organisation und wird als kriminelle Vereinigung nach § 129b bewertet.
Latife wirkt als Vorsitzende für die Anatolische Föderation, wegen ihrer Tätigkeit für den Verein konnten ihr in dem fast zwei Jahre dauernden Prozeß keine strafrechtlich relevanten Aktivitäten nachgewiesen werden.
Trotzdem wurde sie in der Schlußverhandlung des Prozesses im Hochsicherheitstrakt des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt – lediglich wegen ihrer Tätigkeit für die Anatolische Föderation, ein Verein, der in Deutschland nicht verboten ist.
Der Haftbefehl bleibt zur Zeit unter Auflagen ausgesetzt – dies gilt bis zum Revisionsverfahren. Solidarität mit Latife ist weiterhin notwendig.
Der § 129 trifft in der Konsequenz alle, die ins Visier des Inlandsgeheimdienstes geraten. (Text und Fotos: Jochen Vogler)
Der Verein Anatolische Föderation wird vom Inlandsgeheimdienst als Tarnorganisation der türkischen DHKP-C geführt.
Die DHKP-C gilt für den "Verfassungsschutz" als terroristische Organisation und wird als kriminelle Vereinigung nach § 129b bewertet.
Latife wirkt als Vorsitzende für die Anatolische Föderation, wegen ihrer Tätigkeit für den Verein konnten ihr in dem fast zwei Jahre dauernden Prozeß keine strafrechtlich relevanten Aktivitäten nachgewiesen werden.
Trotzdem wurde sie in der Schlußverhandlung des Prozesses im Hochsicherheitstrakt des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt - lediglich wegen ihrer Tätigkeit für die Anatolische Föderation, ein Verein, der in Deutschland nicht verboten ist.
Der Haftbefehl bleibt zur Zeit unter Auflagen ausgesetzt - dies gilt bis zum Revisionsverfahren. Solidarität mit Latife ist weiterhin notwendig.
Der § 129 trifft in der Konsequenz alle, die ins Visier des Inlandsgeheimdienstes geraten.
Text und Fotos: jochen vogler